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Informationen zum Fachbereich Unterhaltsheranziehung

Prüfung von Unterhaltsansprüchen

Wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) erhalten, prüft das Jobcenter, ob Unterhaltsansprüche gegen Dritte bestehen, und setzt diese gegebenenfalls durch. Nach § 33 SGB II gehen Unterhaltsansprüche – etwa gegenüber einem Elternteil, Partner oder anderen unterhaltspflichtigen Personen – in Höhe der vom Jobcenter gewährten Leistungen auf das Jobcenter über. In diesem Fall kann das Jobcenter die Ansprüche gegenüber der unterhaltspflichtigen Person geltend machen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Bei der Prüfung wird festgestellt, ob die unterhaltspflichtige Person grundsätzlich in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Dabei werden gesetzliche Bestimmungen des SGB II und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie unterhaltsrechtliche Leitlinien wie die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt. Unterhaltsansprüche können beispielsweise aus folgenden Fällen entstehen: Kindesunterhalt für minderjährige Kinder oder unter bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder, Ausbildungsunterhalt, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt sowie Betreuungsunterhalt bei nichtehelichen Kindern oder Unterhalt nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II beantragen und laufend beziehen, sind Sie verpflichtet, dem Jobcenter erhaltene Unterhaltszahlungen unverzüglich mitzuteilen. Ebenso müssen Sie bestehende Unterhaltstitel – etwa einen gerichtlichen Beschluss oder eine Jugendamtsurkunde – dem Jobcenter sofort vorlegen. Sollten Sie bereits einen Rechtsbeistand mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beauftragt haben, ist dies dem Jobcenter ebenfalls mitzuteilen, damit eine koordinierte Durchsetzung der Ansprüche erfolgen kann.

Zusätzlich besteht für Sie die Möglichkeit, beim zuständigen Jugendamt eine sogenannte Beistandschaft zu beantragen, die Sie bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt unterstützt. Die Einrichtung einer Beistandschaft ist kostenlos und kann auch dazu genutzt werden, die Vaterschaft für ein minderjähriges Kind feststellen zu lassen. Ein formloser schriftlicher Antrag beim Jugendamt reicht aus, um eine Beistandschaft zu beantragen.

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